Die friedliche Blockade eines Naziaufmarsches ist keine Straftat

geschrieben von VVN-BdA Aachen

10. Dezember 2012

… sondern von den Nazis in gewissem Umfang als Gegenversammlung hinzunehmen (OVG Münster in seinem Urteil zum Blockadetraining in Stolberg).

„1. Ein Blockadetraining stellt sich nicht deshalb als Aufruf zu einer Straftat nach § 111 StGB i. V. m. § 21 VersG dar, weil es als Teil eines Mobilisierungsplans eines Veranstalterbündnisses darauf ausgerichtet ist, konkrete, nicht verbotene Demonstrationen der rechtsextremen Szene zu verhindern.

2. Die Beeinträchtigungen des Versammlungsrechts der Teilnehmer an einem rechtsextremen Aufzug durch eine friedliche Gegenversammlung sind in gewissem Umfang im Interesse einer offenen kommunikativen Auseinandersetzung hinzunehmen.“

Siehe auch unseren Artikel

„Verfügungen der Aachener Polizei gegen Antifaschisten unrechtmäßig“ vom 18.09.2012

http://aachen.vvn-bda.de/artikel/2012/20120918.html